AGB

Im Folgenden sind die vertragsgegenständigen Geschäftsbedingungen von Kaspar-Bestattungen, Gräfenhäuser Str.4a, 64390 Erzhausen, aufgeführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestattungsverträge der Firma Kaspar-Bestattungen mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB.

1. Bestattungsvertrag

Anwendungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der Firma Kaspar-Bestattungen (nachstehend der Bestatter genannt) und dem Verbraucher (nachstehend Auftraggeber genannt) nach Eintritt eines Sterbefalles Anwendung.

Vertragsschluss

Der Bestattungsvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages durch den Auftraggeber und dem Bestatter zustande.

Vollmacht

Mit dem Abschluss des Bestattungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Bestatter Vollmachten zur Regelung der für die Bestattung erforderlichen Geschäftsbesorgungen im Verhältnis zu Behörden, Sozialversicherungsträgern, Lebensversicherungen und sonstigen Dritten (z. B. Kirchengemeinde, Organist, Trauerredner, Florist, Zeitungsverlag für den Druck der Traueranzeige usw.) zu erteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so fallen diese Geschäftsbesorgungen dem Auftraggeber allein zur Last.

Vorrang der Individualabrede

Dem Auftraggeber und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen. Individualabreden haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Datenschutz

Der Bestatter ist unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes berechtigt, die mit dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des Bestattungsvertrages erhobenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.

Erfüllungsgehilfen

Der Bestatter ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung der vereinbarten Bestattungsleistung zu beauftragen.

2. Vergütung

Hauptleistungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Bestatter zur Zahlung aller Bestattungskosten. Der Bestatter übernimmt nicht die Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages, es sei denn, dass der Auftraggeber und der Bestatter verbindliche Preisabsprachen getroffen haben. Hiervon ausgenommen sind Auslagen und Gebühren, die in der Regel erst nach Vollendung der Bestattungsleistung der Höhe nach feststehen.

Höhe der Vergütung

Gleiches gilt sinngemäß für die nach Abschluss des Bestattungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bestatter verabredeten Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen.

Abschlagszahlung

Dem Bestatter steht das Recht zu, Abschlagszahlungen für im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Teilleistungen (z. B. Abholung des Verstorbenen, Überführung des Verstorbenen, Einsargung des Verstorbenen, hygienische Versorgung des Verstorbenen usw.) zu verlangen. Für die Fälligkeit und Verzinsung von Forderungen aus Abschlagsrechnungen gelten 3.4 und 3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

Fälligkeit

Soweit der Auftragnehmer die Bestattungsleistung des Bestatters durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Handeln nicht abnimmt, wird die Vergütung fällig mit der Vollendung der Bestattungsleistung.

Verzinsung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung des Bestatters den Zahlungsanspruch zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Zahlungsanspruch mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Rechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Bestatter nicht bestritten wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf den Bestattungsvertrag beruht.

3. Beendigung des Bestattungsvertrages

Kündigung

Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Bestattungsvertrages ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestatters und des Auftraggebers, den Bestattungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Vergütung

Wird der Bestattungsvertrag durch eine Kündigung des Bestatters aus wichtigem Grund, der von dem Auftraggeber zu vertreten ist, gekündigt, so hat der Auftraggeber dem Bestatter die vereinbarte Vergütung für die bereits im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachten Teilleistungen zu zahlen.

Entgangener Gewinn

In Bezug auf die noch nicht erbrachten Eigenleistungen steht dem Bestatter gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Zahlung eines pauschalisierten entgangenen Gewinnes in Höhe von 20 % der Auftragssumme der noch nicht erbrachten Eigenleistungen netto zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein entgangener Gewinn überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ausgefallen ist.

4. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel

Mängelansprüche des Auftraggebers für offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten seit Vollendung der Bestattungsleistung dem Bestatter schriftlich anzeigt.

Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, es sei denn, dass der Bestatter Mängel arglistig verschwiegen hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Mängelansprüche entstanden und der Auftraggeber von den die Mängelansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Haftung

Ist der Bestatter zum Schadensersatz verpflichtet, tritt die Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit nur ein, wenn Leben, Körper, Gesundheit oder wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftungsbeschränkung nach 5.3 Satz 1 gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen des Bestatters verursacht und verschuldet wurden.

5. Schlussbestimmungen

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für die Leistungen der Vertragsparteien ist am Geschäftssitz des Bestatters.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Darmstadt.

Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Soweit der Bestatter und der Auftraggeber keine verbindlichen Preisabsprachen getroffen haben, gilt die übliche Vergütung für die Bestattungsleistung als vereinbart.